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Schadensberechnungen bei Streitigkeiten vor dem Einheitlichen Patentgericht
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31. Jul 2026
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Das Einheitliche Patentgericht („EPG“) verändert grundlegend die Art und Weise, wie Schadensersatzansprüche wegen Patentverletzungen in Europa und weltweit geltend gemacht werden können. Ansprüche, für die früher separate Klagen in mehreren Ländern erforderlich waren, können seither in einem einzigen, gestrafften Verfahren gebündelt werden.
Seit August 2025 haben 18 Mitgliedstaaten, die rund 80 % des BIP der EU abdecken, das Übereinkommen über das EPG als europäisches Gericht ratifiziert.1 Damit umfasst das EPG einen Wirtschaftsraum mit etwa 14 Billionen Euro BIP2 und mehr als 300 Millionen Menschen.3 Das EPG bietet Patentinhabern die Möglichkeit, Schadensersatz auf gesamteuropäischer Ebene geltend zu machen, wodurch sowohl das potenzielle Entschädigungsvolumen als auch die Risiken für rechtswidrig Handelnde steigen. Der Rechtsrahmen gemäß Artikel 68 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht („EPGÜ“)4 basiert auf der Richtlinie 2004/48/EG.5 Er führt jedoch wichtige Besonderheiten auf, vor allem in Bezug auf die Kenntnis des rechtswidrig Handelnden und die Methoden der Schadensberechnung.
Welche praktischen Erwägungen ergeben sich aus ökonomischer Sicht für Schadensersatzansprüche vor dem EPG? Wie sieht in der Praxis das Zusammenspiel von bisheriger gerichtlicher Vorgehensweise und den neuen Verfahren vor dem EPG aus und welche wirtschaftlichen Auswirkungen von Kosten-Nutzen Erwägungen sind in diesem Umfeld zu berücksichtigen?
Das Schadensvolumen bei Patentstreitigkeiten vor dem EPG erhöht sich
Die Zuständigkeit des EPG für derzeit 18 europäische Länder verändert die Landschaft der Schadensersatzansprüche bei Patentverletzungen.6 Traditionell mussten Patentinhaber in jedem Mitgliedstaat separate Klagen einreichen und sahen sich dabei oft mit unterschiedlichen Verfahrensregeln und Rechtsprechung zu einem möglichen Schadensersatz konfrontiert. Seit Juni 2023 kann unter dem EPG ein einziges Verfahren ein Patentportfolio über mehrere Länder hinweg erfassen, wodurch sich der Umfang und die Höhe potenzieller Schadensersatzansprüche erheblich erweitern.
Diese Ausweitung betrifft nicht nur Kläger, die Rechtsbehelf einlegen, sondern auch gegnerische Parteien, die sich auf potenziell höhere und komplexere Schadensersatzforderungen einstellen müssen. Mit einem wirtschaftlichen Einflussbereich von rund 14 Billionen Euro BIP deckt das EPG etwa 80 % der europäischen Wirtschaftsleistung ab.7 Mit potenziellen Ansprüchen, die über 300 Millionen Menschen betreffen, können Verletzungsfälle in Branchen wie der Pharmaindustrieb oder patentlastigen Technologieindustrien erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, sei es im Falle von Schadenersatzleistungen oder bei einstweiligen Verfügungen.
Das EPG integriert zudem verfahrensrechtliche Elemente aus verschiedenen Rechtsordnungen und schafft so ein hybrides Modell, das sich mit der Entwicklung der Rechtsprechung weiter ausprägen wird. Die Richter stammen aus unterschiedlichen Rechtsordnungen und verfügen nicht nur über juristische sondern sind mit Patentanwälten auch mit technischer Expertise vertreten.
In Patentstreitigkeiten ist regelmäßig auch ökonomische Expertise erforderlich. Schnelligkeit und hohe Qualität sind klar erkennbare Leitprinzipien des EPG, was sich auch auf die Schadensberechnung auswirkt: Da die Verfahrensordnung des EPG „front-loaded”-Verfahren mit kurzen Fristen vorsieht, müssen wirtschaftliche Auswirkungen bereits zu Beginn des Verfahrens adressiert werden. Das Verständnis für den rechtlichen Rahmen zur Bemessung von Schadensersatz unter diesem neuen Patentgericht ist für Patentinhaber und potentielle Patentverletzer gleichermaßen von Bedeutung.
Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche vor dem EPG
Ein wesentlicher Vorteil des EPG-Rahmens besteht darin, dass Kläger die Kosten und die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten in mehreren Gerichtsbarkeiten vermeiden können, indem sie Schadensersatzansprüche für ein gesamtes Patentportfolio in einem einzigen Verfahren zusammenfassen.
Artikel 68 des EPGÜ bildet die gesetzliche Grundlage für Schadensersatzentscheidungen. Die Verfahrensordnung („RoP”)8 ergänzt das EPGÜ und erlaubt, Schadensersatz entweder im Hauptverfahren oder in einem separaten Schadensverfahren geltend zu machen, was der Praxis in Ländern wie Deutschland entspricht.9 Obwohl Deutschland derzeit die meisten EPG-Verfahren verzeichnet, beabsichtigen viele EPG-Richter ausdrücklich, einen eigenen Rahmen für Patentstreitigkeiten unter dem EPG zu schaffen. Insofern ist es durchaus hilfreich, ein verstieftes Verständnis von Patentstreitigkeiten in Deutschland zu haben. Ebenso wichtig ist es, eine umfassendere Erfahrung und internationalen Blick auf die Regelungen des EPG zu haben.
Ein vorläufiger Schadenersatz ist gemäß Regel 119 RoP ebenso möglich, wodurch Gerichte eine Teilentschädigung für erwartete Verfahrenskosten oder voraussichtliche Schadensbeträge gewähren können. Dieser pragmatische Ansatz spiegelt das hybride Verfahrensdesign des EPG wider und betont den Anspruch auf Effizienz und Relevanz miteinander auszubalancieren.
Schadensbemessung: Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und nicht vorsätzlicher Verletzung
Neu für viele Rechtsordnungen ist die in Artikel 68 EPGÜ verankerte Unterscheidung zwischen wissentlich handelnden rechtsverletzenden Parteien und solchen ohne entsprechende Kenntnis.
- Vorsätzliche Verletzung: Nach Artikel 68 Absatz 2 des EPGÜ soll der Schadensersatz den Geschädigten so stellen, wie er ohne die Verletzung gestanden hätte. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz der vollständigen Entschädigung.
- Nicht vorsätzliche Verletzung: Artikel 68 Absatz 4 des EPGÜ sieht eine Entschädigung vor, die auf die Herausgabe der vom Patentverletzer erzielten Gewinne oder auf eine angemessene Lizenzgebühr beschränkt sein kann. Damit gilt für nicht vorsätzliche Verletzungen ein eigenständiger Ansatz.
Dieses zweigleisige System ist in der Schadensberechnung bei Verletzungen von Gewerblichen Schutzrechten in den meisten EPG-Mitgliedstaaten vergleichsweise neu. Es erfordert eine sorgfältige Prüfung der Absichten bzw. Kenntnisse des Patentverletzers, da diese Einfluss auf die gewählte Methode der Schadensberechnung haben können.
Da bislang noch keine Rechtsprechung vorliegt, wird die praktische Handhabung dieser Unterscheidung besonders aufmerksam zu beobachten sein. Denn ein Patent ist grundsätzlich ab seiner Veröffentlichung bzw. später erfolgten Eintragung erkennbar.
Schwieriger kann die Beurteilung jedoch bei komplexen Technologien sein, bei denen mehrere Patente ein Produkt oder eine Funktion schützen. Dies ist etwa bei IoT-Technologien oder bei der Nutzung standardessenzieller Patente in Telekommunikationstechnologien wie dem 4G- oder 5G-Standard häufig der Fall.10
Praktische Methoden zur Berechnung des Schadenersatzes nach dem EPGÜ
Im Fall eines „wissentlich handelnden Verletzers“ betont Artikel 68 Absatz 3 EPGÜ eine eher weit gefasste Auslegung bei der Bemessung des Schadensersatzes. Erfasst werden alle „geeigneten Anhaltspunkte“ bei der Schadensberechnung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, entgangene Gewinne des Patentinhabers sowie unrechtmäßig erzielte Gewinne des Patentverletzers.11 Das EPGÜ erlaubt zudem die Zuerkennung pauschaler Schadensbeträge auf der Grundlage von Lizenzraten oder Lizenzgebühren.12 Dies bietet eine praktikable Alternative, wenn eine genaue Berechnung des tatsächlich entstandenen Schadens schwierig ist. Darüber hinaus - und dies erscheint ebenfalls als neuer Aspekt - zielt Artikel 68 des EPGÜ darauf ab, sämtliche eingetretenen negativen wirtschaftlichen Folgen zu erfassen. Der Patentverletzer soll aus der Verletzung keinen Vorteil ziehen.
Dies führt zu einer erweiterten Betrachtung der Frage, ob eine der drei anerkannten Methoden zur Schadensberechnung anzuwenden ist: (1) Ersatz des entgangenen Gewinns, (2) Herausgabe des Verletzergewinns und (3) Lizenzpreisanalogie. Aus ökonomischer Sicht eröffnet Artikel 68 EPGÜ eine umfassendere Berücksichtigung wirtschaftlicher Schäden. Hierzu können etwa ein verzögerter Markteintritt, der Verlust eines First-Mover-Vorteils, Reputationsschäden oder Auswirkungen auf künftige Investitionen zählen. Dieser weit gefasste Ansatz fördert eine ganzheitliche wirtschaftliche Bewertung, die sich an der Branche und der strategischen Bedeutung des jeweiligen Patents orientiert.
In einigen Rechtsordnungen, wie beispielsweise in Deutschland, werden bei der Schadensberechnung die entgangenen Gewinne des Patentinhabers und die Herausgabe des Verletzergewinns in der Regel als separate Ansätze zur Quantifizierung von Schäden angesehen und nicht miteinander kombiniert. Ob das EPG diesen Ansatz strikt übernehmen oder eine hybride Berechnung zulassen wird, bleibt abzuwarten.
Die Methode der Lizenzpreisanalogie
Obwohl in Artikel 68 Absatz 3a EPGÜ nicht ausdrücklich erwähnt, wird die Methode der Lizenzpeisanalogie in Artikel 68 Absatz 3b EPGÜ implizit als besonders praktikabler Ansatz zur Schadensberechnung anerkannt. Diese Methode wird oft z.B. auch bei Streitigkeiten über standardessentielle Patente („SEP“) angewendet, bei denen es sich um FRAND-Lizenzbedingungen (fair, angemessen und nichtdiskriminierend) handelt. In solchen Fällen wird der Schadensersatz in der Regel anhand einer angemessenen Lizenzgebühr bestimmt.
Abgesehen von dieser eher spezifischen Perspektive der Patentstreitigkeiten ist die Lizenzpreisanalogie auch eine der am häufigsten verwendeten Methoden zur Schadensberechnung in Fällen von Verletzungen geistigen Eigentums im Allgemeinen und bei Patentverletzungen im Besonderen. Sie wird in zahlreichen Rechtsordnungen angewendet.
Da es sich um eine etablierte und allgemein anerkannte Methode zur Bemessung von Schadensersatz handelt, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie auch in Verfahren vor dem EPG Anwendung finden und von den EPG-Richtern akzeptiert werden wird.
Keine “Strafzuschläge“ bei Schadensersatz
In einigen Rechtsordnungen, wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten, besteht bei Patentstreitigkeiten das Risiko, dass Schadensersatzzahlungen um einen Strafzuschlag erhöht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht feststellt, dass der Patentverletzer die Verletzung wissentlich und vorsätzlich begangen hat. Dadurch steigt das Risiko sehr hoher Schadensersatzforderungen erheblich. Hinzu kommt, dass Patentstreitigkeiten in den Vereinigten Staaten in der Regel deutlich kostspieliger sind als Verfahren auf dem europäischen Kontinent.
Die Regelungen des EPGÜ unterscheiden zwischen wissentlich beziehungsweise vorsätzlich begangenen und nicht vorsätzlich begangenen Patentverletzungen. Ein „Strafzuschlag“ ist jedoch auch im Falle einer vorsätzlichen Verletzung ausdrücklich ausgeschlossen.13 Gleichwohl verdeutlicht die Unterscheidung zwischen diesen beiden Fallgruppen, dass Schadensersatz nach den EPG-Regeln weitergehend bemessen werden soll, wenn dem Patentverletzer die Verletzung bewusst war. Dies dient offensichtlich auch der Abschreckung. Dieser Aspekt ist besonders bedeutsam, da das Patentrecht Innovationen, Forschung und Entwicklung sowie wirtschaftliche Investitionen fördern soll. Der Schutz gewährt dem Patentinhaber jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum ein ausschließliches Nutzungsrecht, sodass auch die Amortisationsphase der vom Patentanmelder getätigten Investitionen zeitlich begrenzt ist. Um diesen Investitionsanreiz aus ökonomischer Sicht nicht zu untergraben, muss die Aussicht auf einen spürbaren Schadensersatz bei vorsätzlicher Verletzung deutlich sein.
Zusammenstellung und Einschätzung von Belegen für das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen
Eine genaue Schadensberechnung hängt insbesondere von der Qualität der Belege ab. Das EPG erlaubt die Schadensbemessung auf der Grundlage von Parteivorträgen oder anhand detaillierter Finanzberichte des Patentverletzers.
Die Verfahren vor dem EPG sind „front-loaded“ ausgestaltet und unterliegen sehr kurzen Fristen. Das bedeutet, dass die Parteien außerordentlich gut vorbereitet sein müssen, was auch die Schadensberechnung einschließt und daher die frühzeitige Beauftragung eines Schadensgutachters erforderlich machen kann. Wenn eine Partei die beabsichtigt, einen finanziellen Schaden geltend zu machen, muss sie dies spätestens ein Jahr nach Zustellung der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache beantragen.14 Dies schließt auch einen Antrag auf Rechnungslegung ein. Hieraus ergeben sich praktische Herausforderungen, da der Anspruch auf Schadenersatz bereits im vorrangigen Verfahren des EPG begründet werden muss. Zugleich ist in diesem Stadium bereits der Antrag auf Rechnungslegung einzubeziehen. Aus ökonomischer Sicht kann es daher erforderlich sein, zunächst auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mit plausiblen Annahmen zu arbeiten und die wirtschaftliche Analyse zu einem späteren Zeitpunkt - nach Vorlage zusätzlicher Informationen - zu vertiefen.
Wirtschaftlicher Schaden im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen
Darüber hinaus beinhalten die Regelungen zum EPG besondere Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen. Die Möglichkeit, innerhalb weniger Monate derartige Maßnahmen für bis zu 18 teilnehmende Mitgliedstaaten zu erwirken, macht das Verfahren für Patentinhaber attraktiv. Dies wird bereits durch die zahlreichen Entscheidungen bestätigt, die das EPG bisher in Fällen von einstweiligen Verfügungen getroffen hat und diese Zahl steigt weiter an.
Im Falle einer Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wirft dies jedoch komplexe Schadensersatzfragen auf: Parteien, die durch eine unberechtigte einstweilige Verfügung geschädigt wurden, können Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche stehen häufig in Wechselwirkung mit den endgültigen Schadensersatzentscheidungen wegen Patentverletzung. Ein angemessener Ausgleich kann beantragt werden; maßgeblich sind insoweit Regel 213.2 RoP in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 5 sowie Artikel 60 Absatz 9 EPGÜ und Regel 354.22 RoP. Bislang liegt keine Rechtsprechung des EPG zur Schadensberechnung in diesem Zusammenhang vor. Bei der Berechnung eines angemessenen Schadensersatzbetrags müssen wirtschaftliche Grundsätze und Analysen im weiteren Rahmen des EPGÜ/RoP berücksichtigt werden. Dies erfordert eine gründliche Vorbereitung. Dazu gehören eine frühzeitige Analyse durch Sachverständige und Erfahrung in der Berechnung von Schadensersatz bei Patentverletzungen, damit diese komplexen Ansprüche effektiv bearbeitet werden können.
Da sich das EPG noch in einer frühen Entwicklungsphase befindet und die Rechtsprechung weiter ausgestaltet wird, hängt die praktische Durchführung von Schadensverfahren stark von der Expertise der vorsitzenden Richter und den strategischen Entscheidungen der Parteien ab. Deshalb ist es unerlässlich, wirtschaftliche Überlegungen und nationale verfahrensrechtliche Besonderheiten in die Prozess- und Vergleichsstrategie einzubeziehen, um in diesem Umfeld erfolgreich zu agieren.
Sachverständigenaussagen und gerichtlich bestellte Sachverständige beim EPG
Schadensersatzklagen beinhalten in der Regel schriftliche wirtschaftliche Gutachten von ökonomischen Experten. Wenn mündliche Aussagen erforderlich sind, müssen die Parteien unter Angabe konkreter Gründe eine Sachverständigenanhörung gemäß Regel 181 RoP beantragen.
Das EPGÜ spiegelt derzeit unterschiedliche nationale Traditionen in Bezug auf Sachverständigenaussagen wider. So sind mündliche Sachverständigenvernehmungen in Deutschland üblich, in Frankreich hingegen seltener. Im Gegensatz zu englischen Verfahren ist das Kreuzverhör in Deutschland und Frankreich nicht üblich, wobei Sachverständige direkt vom Gericht befragt werden können.15 Das Kreuzverhör von Parteisachverständigen ist auch in Schiedsverfahren gängige Praxis, was oft zu sehr detaillierten und gründlich vorbereiteten Stellungnahmen von ökonomischen Experten führt. Da die derzeit praktizierenden Richter in der Regel weder über einen britischen noch über einen schiedsgerichtlichen Hintergrund verfügen, ist es eher unwahrscheinlich, dass diese Praxis in zukünftigen EPG-Verfahren übernommen wird, obwohl sie die Qualität der Gutachten potenziell erhöhen könnte.
Dennoch muss ein ökonomischer Experte gemäß Regel 181 RoP in seinem Sachverständigengutachten erklären, dass es ihre/seine Pflicht ist, das Gericht in Fragen seines Fachgebiets unparteiisch zu unterstützen und dass diese Pflicht Vorrang vor jeder Verpflichtung gegenüber der Person hat, von der die/der Sachverständige Aufträge erhalten hat oder von der sie/er vergütet wird. Darüber hinaus muss der ökonomische Experte bestätigen, dass sie/er unabhängig und objektiv ist sowie nicht als Anwältin/Anwalt für eine der Verfahrensparteien agiert.
Der öknomische Experte muss außerdem deutlich machen, welche in dem Sachverständigengutachten genannten Tatsachen und Sachverhalte zu eigenem Wissen gehören und welche nicht. Schließlich muss die/der Sachverständige bestätigen, dass die Bereitschaft besteht, zu den im schriftlichen Gutachten behandelten Themen vor dem EPG mündlich auszusagen. Diese Elemente einer Sachverständigenerklärung sind damit denen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sehr ähnlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein ökonomischer Experte nimmt, auch wenn die Beauftragung durch eine Partei erfolgt, eine unabhängige Rolle ein - ähnlich wie in internationalen Schiedsverfahren oder nach britischem Recht. Die Hauptaufgabe des Experten besteht darin, das Gericht zu unterstützen.
Neben parteibestellten Sachverständigen erlauben die EPG-Regeln dem Gericht gemäß Artikel 57 EPGÜ und Regel 185 RoP, eigene Gerichtssachverständige zu bestellen, wenn zusätzliche Beweise - entweder technischer oder wirtschaftlicher Art - erforderlich sind. Gerichtlich bestellte Sachverständige können Gutachten erstellen, die von den Parteien kommentiert werden. Außerdem können sie an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, um Fragen zu beantworten. Dies stärkt die Belastbarkeit der Schadensbewertungen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags gab es noch keinen Fall mit gerichtlich bestellten ökonomischen Sachverständigen und dies erscheint derzeit auch eher wenig wahrscheinlich. In Frankreich und Deutschland werden jedoch häufig vom Gericht bestellte Sachverständige hinzugezogen, wenn die Richter zusätzliche Unterstützung bei Entscheidungen benötigen.
Orientierung im neuen Umfeld der Schadensersatzansprüche vor dem EPG
Schadensersatzansprüche vor dem Einheitlichen Patentgericht stellen eine bedeutende Weiterentwicklung des europäischen Patentrechts dar. Sie verbinden Verfahrenselemente aus kontinentaleuropäischer und britischer common-law-Tradition. Die paneuropäische Zuständigkeit des EPG für derzeit 18 Mitgliedstaaten erweitert den Umfang und das potenzielle Volumen von Schadensersatzansprüchen erheblich. Dies erhöht sowohl die Chancen als auch die Risiken für Patentinhaber und mutmaßliche Patentverletzer.
Praktiker müssen die Möglichkeiten des EPG bei der Berechnung von Schadensersatz sorgfältig berücksichtigen - von entgangenen Gewinnen und unrechtmäßig erzielten Vorteilen des Verletzers bis hin zu Pauschalbeträgen auf der Basis von Lizenzgebühren. Gleichzeitig ist die Bedeutung wirtschaftlicher Folgen jenseits direkter finanzieller Verluste zu beachten, etwa Reputationsschäden oder strategische Nachteile auf dem Markt.
Die hierin geäußerten Ansichten sind die der Autorin und nicht unbedingt die von FTI Consulting, Inc., seiner Geschäftsleitung, seinen Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen oder anderen Fachleuten. FTI Consulting, Inc., einschließlich seiner Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, ist ein Beratungsunternehmen und keine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Anwaltskanzlei.
Fußnoten:
1. „Das einheitliche Patentsystem“, EK
2. „Bruttoinlandsprodukt der Europäischen Union von 2011 bis 2024 – EU-BIP“, Statista
3. „Einführung des einheitlichen Patents“, Europäisches Patentamt
4. Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
6. „EPG-Mitgliedstaaten“, EPG
7. „Das einheitliche Patentsystem“, EK
8. „Verfahrensordnung“, EPG
10. „Internet of Things: Das nächste Schlachtfeld für Patentkriege“, Bloomberg Law (11. Januar 2018)
11. Artikel 68 Absatz 3a EPGÜ
12. Artikel 68 Absatz 3b EPGÜ
13. Artikel 68(2) EPGÜ
14. Regel 126 RoP
15. „Leitfaden zum Patentfallmanagement 5.6.1“, WIPO
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Datum
31. Jul 2026
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