Sanktionen: Bin ich aus dem Schneider?
Im Fokus: Öl- und Gasindustrie
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15. Mrz 2021
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Sanktionen sind nichts Neues. Im Jahre 432 v. Chr., auf dem Höhepunkt des goldenen Zeitalters der griechischen Demokratie im mächtigen attischen Reich, verhängte Perikles – der „erste Bürger“ Athens, begnadeter Redner und brillanter Stratege, aber leider auch der letzte große Staatsmann des Reichs – Handelssanktionen gegen das benachbarte Megara, das Mitglied im vom oligarchisch geprägten Sparta gegründeten Peloponnesischen Bund war. Diese Sanktionen waren nicht nur die ersten aufgezeichneten in der Geschichte, sondern lösten auch eine Kettenreaktion aus, die zum sogenannten Peloponnesischen Krieg zwischen Attischem Bund und Peloponnesischem Bund führte. Seine Folgen für Perikles und Athen sind hervorragend in dem berühmten Werk von Thukydides „Geschichte des Peloponnesischen Krieges“ dargestellt (Warnung: nicht als Gute-Nacht-Geschichte geeignet), sollen jedoch nicht Gegenstand dieses Artikels sein.
Welche Folgen ergeben sich für eine Vertragspartei, wenn der Vertragspartner heutzutage Sanktionen auferlegt bekommt?
Am besten lässt sich die Wichtigkeit des Themas Sanktionen natürlich anhand der aktuellen Situation rund um die Umsetzung des Projekts Nordstream 2 demonstrieren. Aber auch viele andere Projekte sind derzeit konkret oder potenziell betroffen. Die Parteien, denen Sanktionen auferlegt werden, sehen sich häufig mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre Vertragspartner ihre Verpflichtungen in Bezug auf ein laufendes Projekt nicht länger erfüllen, um nicht selbst Sanktionen ausgesetzt zu sein. Die als vertragliche Rechtfertigung häufig ins Feld geführten Argumente für einen solchen Schritt reichen von der Forderung nach einer Abänderung aufgrund gesetzlicher Änderungen über eine Befreiung von der Gegenleistung oder ein Leistungshindernis aufgrund der Unmöglichkeit, Vertragspflichten rechtmäßig erfüllen zu können, sogar bis hin zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen unter Berufung auf höhere Gewalt. Indes gilt: Ist das Eintreten von Sanktionen nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt, könnte sich die die Vertragspflichten nicht länger erfüllende Vertragspartei ernstzunehmenden Schwierigkeiten bei der Verteidigung eines solchen Verhaltens gegenübersehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die entsprechenden Sanktionen insofern extraterritorialer Art sind, dass sie von einer Rechtsordnung in die Wege geleitet werden, der der Vertrag nicht unterliegt oder die auch anderweitig nicht ausdrücklich in dem Vertrag genannt wird.
Datum
15. Mrz 2021
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Senior Director